AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Latussek Baustoffe GmbH & Co. KG

1. Geltung der Bedingungen

(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber" genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen und Leistungen schließen.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung solcher Geschäftsbedingungen.
(3) Im Speditions- und Transportbereich gelten ausschließlich die Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (ADSp) in der jeweils aktuellen Fassung. Für den internationalen Verkehr gilt ausschließlich das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterfernverkehr vom 19. Mai 1956 in der Fassung vom 5. Juli 1978 (CMR).

2. Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber ist der geschlossene Vertrag einschließlich dieser Geschäftsbedingungen maßgeblich.
(3) Ein schriftlich geschlossener Vertrag gibt alle unsere Abreden zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Erklärungen von uns vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt. Nach Eingang der schriftlichen Bestellung der von uns angebotenen Lieferungen und Leistungen kommt der Vertrag erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande. Ergänzungen und Abänderungen der schriftlich getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Lieferung und Abnahme

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Sämtliche ausgewiesenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Soweit die Lieferung bzw. Leistung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll und sich in der Zwischenzeit die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise erhöhen, so behalten wir uns vor, eine angemessene Preiserhöhung entsprechend der Kostensteigerungen vorzunehmen.
(3) Die Lieferung erfolgt an den vereinbarten Ort. Bei nachträglichen Änderungen trägt der Käufer die dadurch entstehenden Kosten.
(4) Die Einhaltung der Lieferfristen setzt ungestörte Lieferfähigkeit der Lieferwerke und ungehinderte Versand- und Anfuhrmöglichkeiten voraus. Ereignisse höherer Gewalt, Verkehrsstörungen, Behinderungen und Betriebsstörungen irgendwelcher Art im eigenen oder den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben sowie durch Verfügung der Behörden hervorgerufenen Hindernisse, welche die Lieferung erschweren, befreien den Verkäufer für die Dauer der Auswirkungen von der Lieferpflicht.
(5) Der Auftraggeber ist zum Rücktritt gem. Ziffer 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der Kosten zwischen Vertragsabschluss und Erbringung der Lieferung bzw. Leistung nicht nur unerheblich übersteigt.
(6) Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Käufers befestigte Wege oder Plätze, so haftet
dieser für dadurch auftretende Schäden.
(7) Als Berechnungsgrundlage gelten die Lieferscheine der Lieferwerke oder ein vom Anliefernden ausgestellter Lieferschein.

4. Zahlung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 4 Wochen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Eine etwaige Zielverlängerung oder Skontovergütung ist für jeden Fall gesondert schriftlich zu vereinbaren. Eine Gewährung von Skonto setzt voraus, dass auf dem Konto des Käufers keine offenen Posten stehen. Für die Fälligkeit ist der Tag der Rechnungserstellung maßgebend.
(2) Bei Überschreitung eines vereinbarten Zahlungszieles können auch ohne vorherige Mahnung als Verzugszinsen 8% über dem Basiszinssatz berechnet werden.
(3) Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für eine Kreditgewährung nicht geeignet sind, so ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger oder nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so kann der Verkäufer vom Vertrage zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, auch wenn bereits Teillieferungen erfolgt sind.
(4) Lieferungen und Leistungen des Käufers können vom Verkäufer mit seinen Forderungen, auch ohne Einwilligung des Käufers, aufgerechnet werden.

5. Mängelrügen

(1) Beanstandungen jeder Art, insbesondere Mängelrügen, sind unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich beim Verkäufer anzubringen, widrigenfalls die Ware als genehmigt gilt. Mängelrügen, die nach Verarbeitung oder Einbau der Ware beim Verkäufer eingehen, können nicht berücksichtigt werden
(2) Der Käufer hat unter Ausschluss aller sonstigen Rechte nur einen Anspruch auf Minderwertvergütung; hierzu ist jedoch erforderlich, dass die Reklamation vom Verkäufer als berechtigt anerkannt wird.
(3) Beanstandungen entbinden nicht von der Zahlungspflicht.

6. Eigentumsvorbehalt

(1) Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der Saldoforderungen, die uns - gleich aus welchen Rechtsgrund - gegen den Käufer zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
(2) Be- und Verarbeitung auf Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes (1). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt uns der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes (1).
(3) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht im Verzug ist, veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Absätzen (4) und (6) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen auf die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
(4) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren,
veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe eines Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
(6) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderungen aus diesem Vertrage Absätze (4) und (5) entsprechend.
(7) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Absätzen (3) und (6) bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziffer (2) genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
(8) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

7. Höhere Gewalt und sonstige Lieferhinderungen

(1) Leistungs-/Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung/Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Subunternehmern oder deren Nachunternehmern eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Leistungserbringung/Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 3 Werktage dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Vertragsgegenstände sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

8. Sonstige Bestimmungen

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen unser Sitz ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vorn 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Wir verarbeiten die Kundendaten gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.


Dortmund, den 08.05.2017

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